1. Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle zwischen fraugau und dem Auftraggeber geschlossenen Verträge. Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, diese Bedingungen sind schriftlich im Angebot bzw. Kostenvoranschlag von fraugau enthalten oder fraugau hat deren Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

2. Verwertung und Nutzung der Arbeiten von fraugau; Eigenwerbung

a. Alle Arbeiten, die von fraugau zur oder anlässlich der Erfüllung des Vertrages erbracht werden, wie insbesondere Entwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen und das in Auftrag gegebene finale Werk, werden unabhängig von ihrer Schöpfungshöhe hinsichtlich ihrer Nutzung und Verwertung nach den Regelungen des Urheberrechtsgesetzes behandelt. Es dürfen insbesondere ohne Zustimmung von fraugau ihre Arbeiten sowie ihr Werk einschließlich der Urheberbezeichnung weder im Original, noch bei der Reproduktion geändert werden.

b. Die Arbeiten dürfen nur für die im Angebot bzw. Kostenvoranschlag ausgewiesenen Nutzungsarten verwendet werden. Werden im Angebot bzw. im Kostenvoranschlag keine bestimmten Nutzungsrechte eingeräumt, so dürfen  die Arbeiten zeitlich, örtlich und inhaltlich in dem Umfang verwendet werden, wie dies zur Erreichung des mit dem Vertrag verfolgten Zwecks notwendig ist. 

c. Es werden einfache, nicht übertragbare Nutzungsrechte eingeräumt. Die Einräumung der Nutzungsrechte erfolgt aufschiebend bedingt durch die vollständige Bezahlung der Vergütung. 

d. Der Verzicht von fraugau auf Benennung ihrer Person als Urheberin der vertagsgegenständlichen Arbeiten bedarf der ausdrücklichen  Erklärung in Textform (e-mail genügt).

e. Fraugau bleibt auch bei Übernahme von Vorschlägen, Weisungen und Anregungen aus technischen, gestalterischen oder anderen Gründen und von sonstigen Beiträgen des Auftraggebers gleich in welcher Form Alleinurheber ihrer Arbeiten. 

f. Für die Beantragung und Erlangung von gewerblichen Schutzrechten und Kennzeichenrechten an den vertragsgegenständlichen Arbeiten bedarf der Auftraggeber immer der vorherigen schriftliche Zustimmung von fraugau.

g. fraugau bleibt berechtigt, die in Erfüllung oder anlässlich des Auftrags geschaffenen Werke oder Teile davon, Entwürfe und sonstige Arbeiten für die Eigenwerbung, gleich in welchem Medium (z.B. in einer eigenen Internetpräsenz, Mustermappe etc.) zu nutzen und auf ihre Tätigkeit für den Auftraggeber hinzuweisen.

3. Honorar; Fälligkeit und Verzug

a. Das Honorar richtet sich nach dem Tarifvergütungsvertrag für Designleistungen der AGD (Allianz Deutscher Designer). Die Tarifvergütungsvertrag ist erhältlich bei der Allianz Deutscher Designer unter www.agd.de.

b. Das Honorar ist bei Ablieferung der finalen Version der beauftragten Arbeit fällig. Erfolgt die Erstellung und Ablieferung der Arbeiten in Teilen, so ist das entsprechende Honorar für den jeweils abgelieferten finalen Teil bei dessen Ablieferung fällig.  

c. Sämtliche Honorare sind Nettobeträge zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Zahlungsverzug beginnt nach verschuldeter Säumins von zwei Wochen ab Ablieferung des finalen Teils der bzw. der finalen Arbeiten bzw. der Abrechnung der Zusatzleistungen bzw. Reisekosten und Spesen.

4. Zusatzleistungen; Neben- und Reisekosten

a. Zusatzleistungen, sind Leistungen wie z.B. die Recherche, die Umarbeitung oder Änderung von Entwürfen, die Schaffung und Vorlage weiterer Entwürfe, die Änderung von Werkzeichnungen sowie sonstige Zusatzleistungen (Autorenkorrekturen, Produktionsüberwachung und anderes), die nicht bereits im Kostenvoranschlag oder Angebot als geschuldete Arbeiten mit einem bestimmten Zeitaufwand benannt sind, werden nach Zeitaufwand gesondert berechnet.

b. Im Zusammenhang mit den Entwurfsarbeiten oder mit Entwurfsausführungsarbeiten entstehende technische Nebenkosten (z.B. für Modelle, Zwischenreproduktionen, Layoutsatz etc.) sind vom Auftraggeber gegen Vorlage prüfbarer Belege zu erstatten.

c. Der Auftraggeber erstattet fraugau die Kosten und Spesen für Reisen, sofern er diesen nach vorheriger Abstimmung zwecks Durchführung und Erfüllung des Auftrags zugestimmt hat.

5. Fremdleistungen

Für die Vergabe von Fremdleistungen, die für die Erfüllung des Auftrags oder die Nutzung der Werke im vertragsgemäßen Umfang erforderlich sind, erteilt der Auftraggeber fraugau auf deren Anforderung die entsprechende schriftliche Vollmacht.

6. Mitwirkung des Auftraggebers; Gestaltungsfreiheit; Vorlagen

a. Der Auftraggeber ist verpflichtet, fraugau alle Unterlagen, die für die Erfüllung des Auftrags notwendig sind, rechtzeitig und im vereinbarten Umfang und frei von Rechten Dritter beizustellen. Dies betrifft insbesondere Texte, Fotos, Logos, Grafiken, Filme, Musikstücke etc. Diese Beistellungen sind Hauptleistungspflichten des Auftraggebers zur Erfüllung der Pflichten fraugaus aus diesem Vertrag. 

b. Für fraugau besteht im Rahmen des Auftrags Gestaltungsfreiheit. In diesem Umfang sind Beanstandungen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung der Entwürfe und des Werkes ausgeschlossen und begründen keine Nacherfüllungspflichten und keine Mängelhaftung von fraugau. 

7. Designdaten

a. fraugau ist nicht verpflichtet, die Designdaten oder sonstige Daten (z.B. Daten von Inhalten, Screendesigns, Entwürfen usw.) oder Datenträger, die in Erfüllung des Auftrages durch ihre Arbeit entstanden sind, an den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber die Herausgabe von Daten oder Dateien, so ist dies gesondert zu vereinbaren und vom Auftraggeber zu vergüten.

b. Für die Nutzung und Verwertung dieser Daten gilt Ziff. 2 oben.

8. Eigentum und Rückgabepflicht

a. An allen Entwürfen, Reinzeichnungen und Konzeptionsleistungen sowie etwaig zur Verfügung gestellter Daten, gleichgültig ob sie zur ­Ausführung gelangen oder nicht, werden lediglich Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen. Originale sind, spätestens drei Monate nach Lieferung unbeschädigt an fraugau zurückzugeben.

b. Die Zu- und Rücksendungen erfolgen auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers.

9. Belegexemplare

Von allen vervielfältigten Werken oder Teilen der Werke oder sonstigen Arbeiten sind fraugau eine angemessene Anzahl einwandfreier Belegexemplare, mindestens 10 Stück unentgeltlich zu überlassen, die fraugau auch im Rahmen ihrer Eigenwerbung verwenden darf.

10. Haftung

a. fraugau haftet für Schäden am Vermögen und Eigentum nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet fraugau für Schäden aus der Verletzung einer Vertragspflicht, die für die Erreichung des Vertragszwecks von wesentlicher Bedeutung ist (Kardinalpflicht), sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

b. Sofern fraugau Fremdleistungen auf Veranlassung des Auftraggebers im eigenen Namen und auf eigene Rechnung vergibt, tritt fraugau hiermit sämtliche ihm zustehenden Gewährleistungs-, Schadensersatz- und sonstigen Ansprüche aus fehlerhafter, verspäteter oder Nichterfüllung gegenüber der Fremdfirma an den Auftraggeber ab. Der Auftraggeber verpflichtet sich, vor einer Inanspruchnahme fraugaus zunächst, die abgetretenen Ansprüche gegenüber der Fremdfirma durchzusetzen.

c. fraugau haftet nicht für die urheber-, geschmacksmuster- oder markenrechtliche Schutz- oder Eintragungsfähigkeit ihrer Arbeiten oder Teile derselben sowie der Entwürfe oder ihrer sonstigen Arbeiten, die sie dem Auftraggeber zur Nutzung überlässt. fraugau ist nicht verpflichtet, Geschmacksmuster-, Marken- oder sonstige Schutzrechtsrecherchen durchzuführen oder zu veranlassen. Diese sowie eine Überprüfung der Schutzrechtslage werden vom Auftraggeber selbst und auf eigene Kosten veranlasst. 

d. fraugau haftet nicht für die rechtliche, insbesondere die urheber-, geschmacksmuster-, wettbewerbs- oder markenrechtliche Zulässigkeit der vorgesehenen Nutzung des Werkes oder von Teilen des Werkes oder der Entwürfe. fraugau ist lediglich verpflichtet, auf rechtliche Risiken hinzuweisen, soweit diese fraugau bei der Durchführung des Auftrags bekannt werden.

11. Erfüllungsort

Erfüllungsort für beide Parteien ist der Firmensitz von fraugau.

12. Schlussbestimmungen

a. Gerichtsstand ist der Firmensitz von fraugau. Fraugau ist auch berechtigt am Sitz des Auftraggebers zu klagen.

b. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des UN-Kaufrechts.

c. Ist eine der Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.